Zusammenfassung: 

  • Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist in Deutschland gesetzlich geregelt und bietet besonderen Schutz vor Arbeitsplatzverlust. 
  • Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen und besondere Gründe vorweisen. 
  • Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Schwerbehinderte bei Kündigungsschutzverfahren beraten und unterstützen.

Gesetzliche Grundlagen des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte

Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert. Die Regelungen sind dazu gedacht, den Arbeitsplatz von Schwerbehinderten zu sichern und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. 

Schwerbehinderte sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Das Gesetz legt auch fest, welche Art von Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten gilt – beispielsweise bei ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungen.

Zustimmung des Integrationsamts

Bevor ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen kann, muss er die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts einholen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob es zumutbare Alternativen gibt, um den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten zu erhalten. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Integrationsamt alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung benötigt werden.

Besondere Gründe für die Kündigung

Für die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. Die Gründe können in folgenden Kategorien auftreten:

  • Personenbedingte Gründe: Diese Gründe beziehen sich auf die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des schwerbehinderten Mitarbeiters. Ein personenbedingter Grund kann beispielsweise eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung sein, die es dem Mitarbeiter unmöglich macht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner Behinderung die vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
  • Verhaltensbedingte Gründe: Verhaltensbedingte Gründe liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mitarbeiter wiederholt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, beispielsweise durch unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Arbeitsverweigerung. Hier muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Verstoß gravierend genug ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, und dass vorherige Abmahnungen oder Ermahnungen erfolglos waren.
  • Betriebsbedingte Gründe: Betriebsbedingte Gründe beziehen sich auf Veränderungen im Unternehmen, die den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten betreffen. Dies kann etwa eine Umstrukturierung, eine Schließung von Geschäftsbereichen oder eine Verlagerung von Arbeitsplätzen sein. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nachweisen, dass die Kündigung notwendig ist, um die betrieblichen Veränderungen umzusetzen und dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den schwerbehinderten Mitarbeiter im Unternehmen besteht.

In allen Fällen ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die besonderen Gründe für die Kündigung sorgfältig prüft und nachweist, um sicherzustellen, dass die Kündigung rechtlich Bestand hat. 

Eine unzureichende Begründung kann dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und der Schwerbehinderte seinen Arbeitsplatz behält.

Rolle des Rechtsanwalts für Arbeitsrecht

Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Schwerbehinderte bei Kündigungsschutzverfahren beraten und unterstützen. Er kann überprüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind und ob das Integrationsamt korrekt beteiligt wurde. 

Zudem kann der Anwalt bei Bedarf einen Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts einlegen und den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor Gericht vertreten.

Übersicht zum Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

KategorieBeschreibung
Gesetzliche GrundlageNeuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Zustimmung des IntegrationsamtsErforderlich vor Ausspruch der Kündigung
Besondere Gründe für KündigungPersonen-, verhaltens- oder betriebsbedingt
Rolle des Rechtsanwalts für ArbeitsrechtBeratung, Prüfung und Vertretung bei Kündigungsschutzverfahren

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten

Wie erfährt das Integrationsamt von einer beabsichtigten Kündigung?

Der Arbeitgeber muss die Kündigungsabsicht beim Integrationsamt anzeigen und die Zustimmung einholen, bevor er die Kündigung ausspricht.

Welche Fristen gelten für den Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung?

In der Regel beträgt die Frist für den Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts einen Monat ab Zugang des Zustimmungsbescheids.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Integrationsamts kündigt?

Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam. Der betroffene Schwerbehinderte kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Ist der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten auch während der Probezeit gültig?

Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich auch während der Probezeit. Allerdings kann es hierbei zu abweichenden Regelungen kommen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Fazit

In diesem Leitfaden haben wir den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erläutert, die gesetzlichen Grundlagen aufgezeigt und die Rolle eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht in solchen Fällen dargestellt. 

Es ist wichtig, sich bei Kündigungsangelegenheiten rechtzeitig und umfassend beraten zu lassen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten.